Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 26 Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse

(1) Die Abschlussnote eines Faches oder Lernbereiches, in dem eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird mit Ausnahme der Fremdsprache Englisch im Verhältnis von drei zu zwei aus der Jahresnote und dem Ergebnis der Prüfung ermittelt. Werden die Prüfungen gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der Fremdsprache Englisch absolviert, so wird die Abschlussnote im Verhältnis von drei zu eins zu eins aus der Jahresnote, dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung ermittelt. Wird die Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 in der Fremdsprache Englisch und die Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 4 statt in Englisch in einer anderen Fremdsprache absolviert, so wird die Abschlussnote im Fach Englisch im Verhältnis von vier zu eins aus der Jahresnote und dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung ermittelt. Sofern in Deutsch oder Mathematik gemäß § 22 Absatz 2 eine freiwillige Zusatzprüfung stattfindet, wird aus der Jahresnote, dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der freiwilligen Zusatzprüfung die Abschlussnote ermittelt, wobei die Jahresnote mit doppeltem Gewicht eingeht. Die Abschlussnote ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- oder Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen oder Punktwerten (n,5), ist zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden. In Gesamtschulen wird die Abschlussnote aus der entsprechend ermittelten Abschlusspunktzahl gemäß Anlage 2 gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss legt die Abschlussnoten, in Gesamtschulen die Abschlussnoten und die Abschlusspunktzahlen, in den schriftlichen Prüfungsfächern fest und teilt diese und das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen der Klassenlehrkraft mit.

(3) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach Abschluss dieser Prüfungen durch den Fachausschuss schriftlich bekannt gegeben.

(4) Die Jahresnoten aller Fächer, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und die Abschlussnoten in Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache, in Gesamtschulen die Abschlussnoten und die Abschlusspunktzahlen, werden vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 durch die Klassenlehrkraft schriftlich bekannt gegeben. Die Eltern werden durch die Klassenlehrkraft schriftlich informiert, ob durch eine freiwillige Zusatzprüfung ein bisher nicht erreichter Abschluss, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Versetzung erreicht werden kann.

(5) Den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ist nach Bekanntgabe der Ergebnisse auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu geben.

§ 25 § 27